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Kennzeichnungspflicht-Glasuren

 
Aufgrund der Chemikalienverordnung REACH besteht eine Kennzeichnungspflicht für die von uns in Verkehr gebrachten Glasuren. Wir versuchen zwar, die Anzahl der kennzeichnungspflichtigen Glasuren so gering wie möglich zu halten, jedoch ist die Gesetzgebung in dieser Hinsicht mittlerweile dermaßen streng, so dass es uns leider in vielen Fällen nicht möglich ist, komplett auf kennzeichnungspflichte Glasurrohstoffe zu verzichten. In den letzten Jahren haben wir stets versucht, durch Anpassung unserer Glasurrezepturen einer strengeren Verordnung bezüglich der Kennzeichnungspflicht gerecht zu werden, allerdings führt dieses meist zu leicht andersartigen Farben und Effekten, so dass wir in einigen Fällen sowohl Glasuren nach alter, kennzeichnungspflichtiger Rezeptur als auch nach neuer, kennzeichnungsfreier Rezeptur anbieten.

Bei der Kennzeichnungspflicht von Glasuren unterschieden wir in:
  1. Komplett kennzeichnungsfreie Glasur
  2. Glasuren, deren erhöhter Gehalt an Quarzmehl zu einer Staubbelastung der Atemwege führt
  3. Glasuren mit umweltgefährdenden Rohstoffen (UN 3077)
zu 1.)
Trotz keiner Kennzeichnungspflicht empfehlen wir bei der Verarbeitung von pulverförmigen Rohstoffen stets eine Atemschutzmaske zu tragen, Staubbildung zu vermeiden und auf Essen und Trinken bei der Arbeit zu verzichten. Dennoch können kennzeichnungsfreie Glasuren auch Rohstoffe in gebundener Form enthalten, die auf Cadmium-Verbindungen basieren (Einschlusspigmente) und daher kennzeichnungsfrei sind. Daher ist diese Information wichtig, falls die Verwendung dieser Glasuren für Ess- und Trinkgeschirr (laut EG 1935/2004) in Frage kommt. Einen entsprechenden Hinweis dazu finden Sie unter dem Eintrag "Säurebeständigkeit".

zu 2.)
Da eine Glasur ein silikatischer Überzug für Keramik ist, kann eine Rezeptur ohne entsprechenden Gehalt an Kieselsäure (Quarz) leider nicht hergestellt werden. Insbesondere bei Steinzeugglasuren muss diese Kieselsäure mittels freiem Quarz zugeführt werden. Das Problem einer Staublunge (Silikose) ist deshalb bei der Verarbeitung von quarzhaltigen Rohstoffen seit Alters her bekannt. Deshalb sollten solche Glasuren, die einen erhöhten Quarzanteil enthalten, nur unter Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (FFP2-Maske) verarbeitet werden. Grundsätzlich enthält fast jeder Töpferton ein mehr oder weniger hohen Anteil an freiem Quarz, so dass aus diesem Grunde eine staubfreie Endbearbeitung im lederharten Zustand einer Bearbeitung im getrockneten Zustand vorzuziehen ist!

zu 3.)
Zu den umweltgefährdenden Glasurrohstoffen hat bis vor einigen Jahren nur der Einsatz von Zinkoxid gezählt. Das Zinkoxid wurde nach Möglichkeit durch den entsprechenden Einsatz von Zinkfritten ersetzt. Mittlerweile sind zu den umweltgefährdenden Rohstoffen aber noch eine Vielzahl weiterer Verbindungen hinzugekommen, wie z.B Cadmiumfritten und sämtliche Kupferverbindungen (z.B. Kupferoxid). Diese Verbindungen sind für den Menschen teilweise unbedenklich, sie sind jedoch als wassergefährend zu betrachten (Kennzeichnungspflicht mit totem Fisch-Symbol (GHS09)). Bei der Verarbeitung empfehlen wir, größere Mengen nicht ins Abwasser gelangen zu lassen. Dieses kann z.B. durch Verwendung eines Absetzbeckens unter dem Ausgussbecken gewährleistet werden.

Ferner handelt es sich bei diesen umweltgefährdenden Glasuren um ein "Transport-Gefahrgut", welches nicht in jedes Land uneingeschränkt versendet werden kann (oder nur auf bestimmten Versandwegen). Ihr TerraColor-Fachhändler kann Sie dazu unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regularien entsprechend informieren.

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