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Konformitätserklärung


Als Hersteller von Geschirr-Keramik müssen Sie auf Anfrage Ihren Endkunden eine Konformitätserklärung vorlegen, mit der Sie bescheinigen, dass Ihre Keramiken dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Kontakt zu kommen.

Dazu ist es erst einmal wichtig, dass Sie wissen, ob die verwendete Glasur Blei- und Cadmiumverbindungen enthält (egal, ob kennzeichnungsfrei oder kennzeichnungspflichtig). Sollte dieses der Fall sein, so finden Sie diesen Hinweiss bei jeder unserer gelistenten Glasuren. Selbst wenn Sie sich eine Glasur aussuchen, die keine dieser Verbindungen enthält, ist leider noch nicht ausgeschlossen, dass Blei- und Cadmium auf anderen Wegen in Ihre Keramik kommen (z.B. durch Dämpfe aus der Ofenausmauerung). Sprich, Sie müssen die Blei- und Cadmiumlässigkeit anhand der von Ihnen gefertigten Keramiken in einem akreditierten Labor mittels instrumenteller Analytik messen lassen ! Eine einfache Herleitung anhand unserer Angaben bezüglich der Blei- und Cadmiumhaltigkeit ist leider gesetzlich nicht zulässig !

Wenn sie von Ihrem Labor einen positives Ergebniss bzgl. Blei und Cadmiumlässigkeit (nach 84/500/EWG) erhalten haben, dann sind Sie berechtigt, eine Konformitätserklärung nach EG 1935/2004 auszustellen.

Diese Konformitätserklärung hat folgenden Aufbau:
  1. Firmbriefbogen oder Anschrift der Töpferei, Datum
  2. Kopfzeile (Fettdruck): "Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen"
    Optional: Logo "Glas und Gabel" laut EG 1935/2004
  3. Erklärung im Wortlaut z.B. "Hiermit erklären wir, dass alle Keramikartikel der Serie  xxxx den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung, der Verordnung EG 1935/2004, der europäischen Richtlinie 84/500/EWG mit Änderungsrichtlinie 2005/31/EWG und der Verordnung 2023/2006 für gute Herstellerpraxis in Ihrem zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Fassungen entsprechen. 'Die Blei und Cadmiumlässigkeit liegt unter den gesetzlichen Grenzwerten.".
  4. Name und Unterschrift
Zur Nachverfolgbarkeit sind selbstverständlich die Laborberichte aufzuheben. Zusätzlich sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Glasuren auch säurebeständig sind und es zu keinem optischen Verschleiß bei Langzeitgebrauch führt. Grundsätzlich wäre eine Konformitätserklärung auch für nicht säurebestängie Glasuren möglich, jedoch wären Reklamation kundenseits vorprogrammiert !

Mehr dazu siehe Eintrag: Säurebeständigkeit

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